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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Ein Raub im Sinne des § 5 Nr. 3 a) VHB 2005 liegt nur vor, wenn Gewalt angewendet wird

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Die Klausel, wonach keine Gewalt vorliegt, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (§ 5 Nr. 3 a) VHB 2005), ist wirksam. Darum ist eine Beraubung im Sinne von § 5 Nr. 3 a) VHB 2005 nur versichert, wenn gegen den VN Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Es liegt keine Gewalt vor, wenn die Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (hier: Täuschung durch „BKA-Trick“). So entschied es das OLG Köln. |

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt von seinem Hausrat-VR eine Entschädigung im Zusammenhang mit einem Vorfall, bei dem ihm Schmuck im Wert von ca. 65.000 EUR entwendet wurde. Dem Versicherungsvertrag liegen die VHB 2005 zugrunde (Versicherungssumme 161.900 EUR). Versichert ist nach § 3 Nr. 1 b) VHB u. a., wenn versicherte Sachen durch Beraubung abhanden kommen. Die Beraubung wird in den VHB folgendermaßen definiert:

     

    • § 5 Nr. 3 VHB Beraubung

    Beraubung liegt vor, wenn

    • a) gegen den VN Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen (siehe § 1) auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl),
    • b) der VN versicherte Sachen (siehe § 1) herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsorts (siehe § 9 Nr. 2) verübt werden soll,
    • c) dem VN versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.