· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Einbruchdiebstahlversicherung: Wertgrenzenregelung ist wirksam
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Die besonderen Entschädigungsgrenzen in Ziffer 1.3 VHB 2012 für Wertsachen einschließlich Bargeld sowie Stahlschränke sind rechtlich nicht zu beanstanden. So entschied das OLG Hamm. |
Sachverhalt
Bei einem Einbruch wurde aus der Wohnung des VN der weniger als 200 kg schwere Safe mit Bargeld in Höhe von 1.570 EUR und Schmuck im Wert von 37.000 EUR gestohlen. Der Hausrat-VR berief sich auf Ziff. 1.3.2 VHB 2012. Er entschädigte für das Bargeld 1.500 EUR und für den Schmuck 21.000 EUR.
In Ziff. 1 VHB 2012 „Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen sind nicht versichert?“ heißt es u. a.: 1.1 Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des VN zur privaten Nutzung (Gebrauch oder Verbrauch) dienen. Besondere Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen einschließlich Bargeld.
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