· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Ersatzpflicht von Hotelkosten setzt Versicherungsfall am Hausrat voraus
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Die Regelung in den Bedingungen eines Hausrat-VR, wonach „die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten … für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem VN auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist“, versichert sind, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Ersatzpflicht schon dann besteht, wenn lediglich ein versichertes Ereignis ‒ hier: Leitungswasser ‒ im Bereich der Wohnung aufgetreten ist, ohne dass auch ein Versicherungsfall am Hausrat die Entstehung dieser Kosten notwendig gemacht hat. So entschied es das OLG Saarbrücken. |
Sachverhalt
Der VN begehrt von dem VR Leistungen aus einer Hausratversicherung. Er unterhält als Mieter bei dem VR für diese Wohnung eine „Sorglos-Hausratversicherung“. Dem Versicherungsvertrag liegen die VHB 2012 zugrunde; in deren Teil A heißt es dort auszugsweise:
|
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
§ 4 Leitungswasser
§ 7 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
|
§ 9 Versicherte Kosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig