· Fachbeitrag · Hausratversicherung
In diesem Umfang haftet der Hausratversicherer
| Der Versicherungsfall ist eingetreten und der VR sagt die Regulierung zu. Im Rahmen der Regulierung kommt es zu Problemen und weiteren Schäden. In welchem Umfang der VR hier haftet, musste das OLG Nürnberg entscheiden. |
1. Der Ausgangsfall
Die Parteien streiten nach einem Wasserschaden im Haus des VN über Leistungs- und Schadenersatzansprüche im Rahmen einer Hausrat- und Gebäudeversicherung. Der VR leistete Entschädigungen für den Schaden am Gebäude und am Hausrat.
Der VN macht geltend, die Schadensbeseitigungsmaßnahmen seien durch den Werkunternehmer nicht fachgerecht ausgeführt worden. Dadurch sei die Einrichtung des Anwesens in erheblichem Umfang weiter beschädigt worden. Über den eigentlichen Versicherungsfall hinaus sei ihm ein weiterer Schaden von 32.737,32 EUR entstanden.
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