· Fachbeitrag · Hausratversicherung
So kann der VR die Leistung kürzen, wenn ein Saunabrand grob fahrlässig herbeigeführt wurde
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Legt ein VN entflammbare Sachen auf einem - scheinbar ausgeschalteten - Saunaofen ab und verlässt dann die Sauna, hat er den nachfolgenden Brand grob fahrlässig herbeigeführt. Dann kann der Hausrat-VR die Leistung um 60 Prozent kürzen. So entschied das OLG Hamm. |
Sachverhalt
Der VN hat im Keller seines Hauses eine Sauna. Diese hatte er seit mindestens 2006 nicht mehr benutzt. Er hatte den An-/Ausschalter der Sauna und den Temperaturschalter ausgeschaltet. Zudem hatte er die Sicherung im zentralen Sicherungskasten herausgenommen. Wegen Umbaumaßnahmen lagerte er 2011 Gegenstände in der Sauna ein. Wenig später suchte er nach einer Vase. Dabei stellte er fest, dass die Sicherung der Sauna im Sicherungskasten aus unbekannten Gründen - gegebenenfalls durch die Bauarbeiter - nicht mehr ausgeschaltet war. Der VN ging zur Sauna, drückte den Lichtschalter, veränderte aber weder den An-/Ausschalter noch den Temperaturschalter. Beim Suchen nach der Vase räumte er in der Sauna einige Gegenstände um. Hierbei legte er auch Gegenstände auf den Saunaofen.
Noch während er suchte, wurde er von seiner Tochter gerufen. Es bestand Eile, weil er sie pünktlich zum Training bringen sollte. Er verließ daher eilig die Sauna. Während der Abwesenheit kam es zu einem Brand. Die Brandermittlung ergab, dass die auf dem Saunaofen abgelegten Gegenstände den Brand verursacht hatten. Der Temperaturschalter der Sauna war nicht ausgeschaltet, sondern stand auf Stellung „1/3“. Der VR übernahm nur 40 Prozent des Sachschadens. Das LG hat die Klage des VN vollständig abgewiesen.
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