· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Wann greift die Hausratversicherung bei einem durch Sturm beschädigten Sonnenschirm?
| Durch die immer häufiger auftretenden Stürme kommt es vermehrt zu Schäden an Gartenmobiliar wie Sonnenschirmen, etc. Hier entzünden sich vermehrt Streitigkeiten zwischen VR und VN über die Frage, ob die Schäden von der Hausratversicherung gedeckt werden. Der Beitrag gibt einen Überblick, wann der VR zahlen muss. |
Sachverhalt
Die VN hatte auf ihrem Balkon einen Sonnenschirm stehen. Dieser wurde bei einem Sturm beschädigt. Die VN verlangte Ersatz von ihrem Hausrat-VR. Bedingungsgemäß würden Loggien, Balkone und an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen zu einer Wohnung gehören. Entsprechend müsse daher der Schaden an den dortigen Einrichtungsgegenständen durch die Hausrat-Sturmversicherung versichert sein.
Der VR berief sich dagegen auf eine Klausel in den Versicherungsbedingunen, nach der Gegenstände nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden, die sich außerhalb von schützenden Räumen befinden. Der Sonnenschirm falle unter diese Klausel. Der VR hielt sich daher für leistungsfrei. Der VN hielt die Versicherungsklausel für überraschend und damit für unwirksam.
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