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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Wirksame Entschädigungsgrenzen für goldene Armbanduhren als „Sachen aus Gold“

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Aus massivem Gold hergestellte Armbanduhren gehören zu den im begrenzten Umfang versicherten „Sachen aus Gold“ (§ 19 Ziffer 3 c VHB 97), auch wenn es sich um Zeitmesser handelt. Die Begrenzung der Entschädigung ist wirksam. So entschied es das OLG Frankfurt a.M. |

     

    Sachverhalt

    Der VN macht bedingungsgemäße Leistungen nach einem Raub in seinem Einfamilienhaus geltend. Er unterhielt beim VR eine Hausratversicherung, der die VHB 97 zugrunde lagen. Unter anderem war auch Raub als Risiko versichert. Die Versicherungssumme betrug 179.300 EUR.

     

    In § 19 Ziffer 1 c VHB 97 war bestimmt, dass Wertsachen unter anderem Schmucksachen sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“ sind. Nach § 19 Ziffer 2 VHB 97 war die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. In § 19 Ziffer 3 c VHB 97 war festgelegt, dass für Wertsachen, die sich außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt ist auf insgesamt 20.000 EUR.