· Fachbeitrag · Kurz informiert
Teilkasko: Unwirksame Sonderbedingungen bei Hagelschaden
| Werden Leistungen einer Teilkaskoversicherung durch Sonderbedingungen eingeschränkt, lohnt sich oft eine nähere Prüfung, ob diese einer Wirksamkeitsprüfung standhalten. |
Das zeigt eine Entscheidung des LG Bremen (10.6.10, 6 O 1975/07, Abruf-Nr. 113509). Danach benachteiligt die folgende Klausel den VN unbillig:
„Für versicherte Sturm-, Hagel-, Überschwemmungs- oder Blitzschlagschäden (Elementarschäden) gilt eine Selbstbeteiligung von 1.500 EUR je Schadenfall, es sei denn, die vertragliche Selbstbeteiligung liegt höher. Bei Abrechnung des Schadens auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kosten(vor)anschlags werden abweichend von § 13 AKB bis zu 50 Prozent des gutachterlich ermittelten Betrags erstattet. Der so ermittelte Entschädigungsbetrag vermindert sich um die vertragliche Selbstbeteiligung. (...)“
Sie ist damit gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es bleibe unklar, wonach sich die Höhe des zu ersetzenden Prozentsatzes (bis zu 50 Prozent) richten soll.
PRAXISHINWEIS | Bei der Frage der Unwirksamkeit kommt es auch nicht darauf an, wie die Klausel vom VR in der Praxis angewendet wird. Entscheidend ist ausschließlich, wie der VN sie verstehen muss. |