Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Private Haftpflichtversicherung

    BBR: Ungewöhnliches und gefährliches Tun

    | Der BGH hatte über die Gefahren eines „ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns“ im Sinne der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Privaten Haftpflichtversicherung zu entscheiden. Dabei hat er klargestellt, dass dieses Tun auf längere Dauer angelegt sein muss. Ein einmaliger Vorgang ist nicht ausreichend. |

     

    Den Leitsatz hat er so formuliert:

     

    Nehmen Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Privaten Haftpflichtversicherung die Gefahren eines „ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns“ neben den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) und einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art vom Versicherungsschutz aus, so setzt dies ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten. Der Versicherer ist nicht schon dann leistungsfrei, wenn lediglich die schadenstiftende Handlung ungewöhnlich und gefährlich ist (Fortführung des Senatsurteils vom 9.11.11, IV ZR 115/10 , r+s 12, 21 Rn. 12 ff.) (Abruf-Nr. 182145).

     

     

    Wir werden über die Entscheidung ausführlich in VK 1/16 berichten.

     

    Quelle: ID 43767653