· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Diese Aufräumkosten für einen durch Sturm beschädigten Baum sind erstattungsfähig
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Bei einem durch Sturm abgespaltenen Teil eines Baumes, welcher umgestürzt und abgestorben ist, beziehen sich die erstattungsfähigen Aufräumkosten auf den Baum insgesamt, wenn infolge Absterbens oder Umstürzens der noch im Boden verbliebene Teil ebenfalls beseitigt werden muss. So entschied das OLG München in einem Beschluss. |
Sachverhalt
Gemäß der im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbarten Klausel 0003 zu den VGB 2008 ‒ BVV/BLBV übernimmt der VR die notwendigen Aufräumkosten der auf dem Versicherungsgrundstück gepflanzten Bäume, die durch Sturm abgestorben oder umgestürzt sind.
Nach dem ‒ streitigen ‒ Sachvortrag des VN soll die Buche in seinem Garten an einer Stammgabelung aus zwei Trieben (einem sog. Zwiesel) durch einen Sturm so gespalten worden sein, dass ca. 60 Prozent des Baumes abgebrochen sind und zerstört wurden. Die restlichen 40 Prozent des Baumes seien nicht überlebensfähig gewesen. Daher sei die Buche insgesamt als abgestorben anzusehen.
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