· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Keine Ersatzverpflichtung des VR bei Fehler des Brandsanierers
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
(OLG Bremen 26.9.11, 3 U 48/10, Abruf Nr. 113879) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN unterhielt eine Wohngebäudeversicherung. Vertragsbestandteil waren die VGB 2004 sowie die Bedingungen und Erläuterungen für die Wohngebäudeversicherung. Nach einem Brand musste die Wohnung saniert werden. Der vom VR vorgeschlagene Brandsanierer baute die Einbauküche ab, anschließend blieb diese verschwunden. Die Parteien streiten darum, ob und inwieweit der VR aufgrund des Wohngebäudeversicherungsvertrags Ersatz für die verschwundene Einbauküche leisten muss. Der VN hat behauptet, die Küche sei nicht aufgrund des Brandes zum Totalschaden geworden, sie sei auch durch Löschwasser nur unerheblich beschädigt worden. Der Sanierer hat vorgetragen, die Einbauküche sei von ihm weisungsgemäß entsorgt worden, weil sie durch das Löschwasser irreparabel geschädigt gewesen sei. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.
Das OLG bestätigt die Klagabweisung des LG, da schon dem Grunde nach weder ein Anspruch des VN aus dem Versicherungsvertrag, noch aus § 280 Abs. 1 BGB oder sonstigen Anspruchsgrundlagen besteht. Gemäß § 4 Nr. 1 VGB besteht ein Versicherungsschutz u.a. nur, soweit versicherte Sachen durch Brand zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Insoweit aber fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag des VN.
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