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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Keine Ersatzverpflichtung des VR bei Fehler des Brandsanierers

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Beauftragt der VN zur Beseitigung eines Brandschadens einen bestimmten Brandsanierer und überlässt diesem zur Durchführung der Arbeiten eine Einbauküche, so stellt deren etwaiges „Verschwinden“ beim Brandsanierer mangels der Verwirklichung einer typischen Brandgefahr kein Abhandenkommen infolge eines Brandes im Sinne des § 4 Nr. 1 VGB 2004 und damit keinen Versicherungsfall dar.
    • 2. Ebenso wenig haftet der Wohngebäude-VR aus §§ 280, 249 ff. BGB, aus §§ 280, 249 ff. i.V.m. § 278 BGB oder aus § 831 BGB für dieses etwaige „Verschwinden“. Das gilt auch, wenn der VR dem VN die Beauftragung des Brandsanierers nachdrücklich empfohlen oder sogar auf die Beauftragung gedrängt hat, sofern keine Gründe bekannt waren, die gegen die Empfehlung sprachen.

    (OLG Bremen 26.9.11, 3 U 48/10, Abruf Nr. 113879)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN unterhielt eine Wohngebäudeversicherung. Vertragsbestandteil waren die VGB 2004 sowie die Bedingungen und Erläuterungen für die Wohngebäudeversicherung. Nach einem Brand musste die Wohnung saniert werden. Der vom VR vorgeschlagene Brandsanierer baute die Einbauküche ab, anschließend blieb diese verschwunden. Die Parteien streiten darum, ob und inwieweit der VR aufgrund des Wohngebäudeversicherungsvertrags Ersatz für die verschwundene Einbauküche leisten muss. Der VN hat behauptet, die Küche sei nicht aufgrund des Brandes zum Totalschaden geworden, sie sei auch durch Löschwasser nur unerheblich beschädigt worden. Der Sanierer hat vorgetragen, die Einbauküche sei von ihm weisungsgemäß entsorgt worden, weil sie durch das Löschwasser irreparabel geschädigt gewesen sei. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.

     

    Das OLG bestätigt die Klagabweisung des LG, da schon dem Grunde nach weder ein Anspruch des VN aus dem Versicherungsvertrag, noch aus § 280 Abs. 1 BGB oder sonstigen Anspruchsgrundlagen besteht. Gemäß § 4 Nr. 1 VGB besteht ein Versicherungsschutz u.a. nur, soweit versicherte Sachen durch Brand zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Insoweit aber fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag des VN.