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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Keine Neuwertentschädigung nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | In der Gebäudeversicherung kann ein Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der Neuwertspitze auch dann zulässig sein, wenn eine Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung noch nicht sichergestellt ist. Die Berufung des VR auf die Ausschlussfrist ist ausgeschlossen, wenn sich der VR über längere Zeit treuwidrig seiner Leistungspflicht entzieht. Die Beweislast für eine arglistige Obliegenheitsverletzung trägt der VR; der VN dessen Kenntnis von einem mitteilungspflichtigen Umstand bewiesen ist, trägt hingegen die Beweislast für einen nachträglichen Wegfall dieser Kenntnis. Der dem VN obliegende Beweis mangelnder Ursächlichkeit einer Obliegenheitsverletzung erfordert, dass der VN die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten sowie die weitergehenden Behauptungen des VR ausräumt. Der VR muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast allerdings die konkrete Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses aufzeigen. |

     

    Sachverhalt

    Der VN macht Versicherungsleistungen aus einer Inhaltsversicherung aufgrund eines Brandereignisses in der Nacht zum 31.10.15 geltend. Er unterhält beim VR seit 2012 eine Inhaltsversicherung zum Neuwert unter Einbeziehung der AVB vom 1.2.15. Die Versicherungsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen:

     

    • „§ 11

    2.1.2. ...

    Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; ....“