· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Keine unmittelbare Einwirkung von Sturm bei Beschädigung von Efeu an der Fassade
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Wird eine Gebäudewand dadurch beschädigt, dass ein Efeubewuchs durch einen Sturm von der Fassade abgerissen wird, wirkt der Sturm nicht unmittelbar auf das versicherte Gebäude ein. Der Efeubewuchs der Fassade ist im Streitfall nicht versichert; er wird insbesondere nicht „für die Instandhaltung des Gebäudes genutzt“. So entschied es das OLG Hamm. |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR aufgrund einer Wohngebäudeversicherung nach VGB 2017 auf Ersatz in Anspruch. Nach dem Vortrag des VN wurde durch einen Sturm das an der Gebäudewand rankende Efeu abgerissen und dadurch die Fassade beschädigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des VN hatte vor dem OLG Hamm keinen Erfolg (3.6.22, 20 U 173/22, Abruf-Nr. 230749).
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