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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Kochfeld: Grobe Fahrlässigkeit bei Verstoß gegen Nachschaupflicht beim Abschalten

    | Der VR kann die Versicherungsleistung kürzen, wenn der VN im guten Glauben, den Elektroherd ausgeschaltet zu haben, das Haus verlässt, tatsächlich aber beim Abschalten ein falsches Kochfeld bedient hat. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte versehentlich den Elektroherd nicht ausgeschaltet, sondern den Drehknopf einer anderen Herdplatte betätigt und diese dadurch auf die höchste Stufe gestellt. Sodann hatte er das Haus verlassen. Der VR kürzte die Versicherungsleistung für den entstandenen Brandschaden um 25%.

     

    Das OLG Bremen wies die Klage des VN ab (12.5.22, 3 U 37/21, Abruf-Nr. 229832). Nach Ansicht des Senats liege in einem solchen Fall grobe Fahrlässigkeit vor. Der VN habe sich nämlich nicht vergewissert, ob das richtige Kochfeld ausgeschaltet und auch kein anderes in Betrieb ist. Eine solche Nachschaupflicht bestehe jedenfalls dann, wenn der Küchenherd ohne Sicht auf die Bedienelemente und in dem Wissen, dass unmittelbar an die Beendigung des Bedienvorgangs das Haus verlassen wird, betätigt worden ist.