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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Kürzungsquote des VR bei Brandschaden durch unbeaufsichtigt erhitztes Fett auf dem Küchenherd

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1.Entsteht durch unbeaufsichtigtes Erhitzen von Fett auf dem Küchenherd ein Brandschaden, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die den VR zur Leistungskürzung von jedenfalls 50 Prozent nach § 81 VVG berechtigt.
    • 2.Eine Einbauküche fällt unter den Versicherungsschutz einer Wohngebäudeversicherung (VGB 2002).

    (LG Dortmund 20.10.11, 2 O 101/11, Abruf-Nr. 114220)

    Sachverhalt

    Der VN unterhielt eine Wohngebäudeversicherung (VGB 2002) für sein Wohnhaus. Obwohl er auf der Herdplatte Fett zum Frittieren von Pommes Frites erhitzte, verließ er das Haus, um seine Tochter von der Schule abzuholen. Hierdurch entstand ein Brand in der Küche. Beim Eintreffen von Feuerwehr und Polizei war das Feuer bereits vollständig gelöscht. Der durch den Brand verursachte Gebäudeschaden beträgt unstreitig 10.944,73 EUR. Davon hat der VR 50 Prozent = 5.472,37 EUR beglichen. Außerdem ist die Einbauküche ruiniert. Der VN macht die Neuwertentschädigung für die Küche sowie den Rest des Gebäudeschadens geltend. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Dem VN steht aus den zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag aus Anlass des Brandereignisses wegen des Gebäudeschadens kein weiterer Anspruch auf Versicherungsleistungen zu. Der VR war wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 VVG berechtigt, seine Leistung um jedenfalls 50 Prozent zu kürzen. Lediglich hinsichtlich der Einbauküche steht dem VN noch ein weiterer Zahlungsanspruch zu, da die Küche entgegen der Auffassung des VR unter den Versicherungsschutz der bestehenden Wohngebäudeversicherung fällt.