· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Leistungsausschluss für mitwirkendes Grundwasser erfasst auch sog. Schichtenwasser
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Ein durchschnittlicher VN wird den Leistungsausschluss für mitwirkendes „Grundwasser“ in § 3 Nr. 4 Buchst. a), dd) VGB 2011 dahin verstehen, dass davon auch sogenanntes „Schichtenwasser“ (durch eine wasserstauende Schicht am Versickern gehindertes, vom Hauptgrundwasser unabhängiges Wasser) umfasst ist. So entschied es das OLG Hamm. |
Sachverhalt
Der VN hatte beim VR eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, der die VGB 2011 zugrunde liegen. In § 3 Nr. 4 VGB 2011 heißt es:
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