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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Leistungsausschluss für mitwirkendes Grundwasser erfasst auch sog. Schichtenwasser

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Ein durchschnittlicher VN wird den Leistungsausschluss für mitwirkendes „Grundwasser“ in § 3 Nr. 4 Buchst. a), dd) VGB 2011 dahin verstehen, dass davon auch sogenanntes „Schichtenwasser“ (durch eine wasserstauende Schicht am Versickern gehindertes, vom Hauptgrundwasser unabhängiges Wasser) umfasst ist. So entschied es das OLG Hamm. |

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte beim VR eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, der die VGB 2011 zugrunde liegen. In § 3 Nr. 4 VGB 2011 heißt es:

     

    • „4. nicht versicherte Schäden
    • a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
    • […]
    • dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervor-gerufenen Rückstau;
    • […]“