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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Wann ein Arbeitszimmer und wann Betriebsräume vorliegen ‒ und was das für den Abzug heißt

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Gerade zu Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit erfüllen viele Vermittler ihre Aufgaben von zuhause aus. Externe Räumlichkeiten sind schließlich kostspielig. Doch lassen sich die auf die privaten Räumlichkeiten entfallenden Aufwendungen dann als Betriebsausgabe absetzen? Und gibt es klassische „Steuerfallen“, die dabei zu beachten sind? Diesen Fragen aus der Vermittlerpraxis geht VVP in einer dreiteiligen Serie auf den Grund. In Teil 1 lernen Sie zunächst die Unterschiede zwischen einem häuslichen Arbeitszimmer und betrieblich genutzten Räumen kennen. |

    Drei Arten von „Arbeitsräumen“ sind denkbar

    Die Problematik beim Betriebsausgabenabzug betrieblich genutzter Räumlichkeiten ist deren örtliche Belegenheit. Wären diese außerhalb der privaten Wohnung ‒ also z. B. in einem externe Büro ‒ untergebracht, könnten Vermittler die Kosten problemlos als Betriebsausgaben abziehen. Nutzen Sie als Vermittler jedoch Räumlichkeiten innerhalb ihrer privaten Wohnung, hängt der Betriebsausgabenabzug von der Art der Nutzung der Räume ab. Drei „Nutzungsmodelle“ sind zu unterscheiden:

     

    • 1. Der Raum wird sowohl betrieblich als auch privat genutzt.