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    OLG Stuttgart: Personalisierte Briefwerbung ist auch nach DSGVO ausdrücklich erlaubt

    | Die personalisierte Briefwerbung ist nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO ausdrücklich erlaubt, weil die Direktwerbung und die damit verbundene Neukundengewinnung ein berechtigtes Interesse nach der DSGVO darstellen. Zu diesem Schluss gelangt das OLG Stuttgart im Fall eines Versicherers. |

     

    Hintergrund | Ein Mann fand in seinem Briefkasten die personalisierte Werbung eines Versicherers vor. Er machte daraufhin gegen den Dienstleister, der der Absender der Nachricht war, einen DSGVO-Schadenersatzanspruch geltend. Wie bereits das LG Stuttgart hat auch das OLG Stuttgart den Schadenersatzanspruch abgelehnt. Die Zusendung der Werbung sei durch Art. 6 Abs.1 f) DSGVO gedeckt. Für die Direktwerbung sei nicht Voraussetzung, dass bereits eine Kundenbeziehung besteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.02.2024, Az. 2 U 63/22, Abruf-Nr. 241713).

     

    Wichtig | Sehr deutlich wird das Gericht bei der Abwägung der Interessen: Die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Mannes überwiegen die Interessen des Dienstleisters und seiner Auftraggeberin jedenfalls nicht. Allein das Interesse des Mannes, keine Werbung zu erhalten, führt nicht zu einer ihm günstigen Interessenabwägung. Die künftige Direktwerbung sein erst dann unzulässig, wenn er zuvor einen Widerspruch gegen die Werbung erhoben hat (Art. 21 Abs. 2 DSGVO).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 1 | ID 50024397