· Fachbeitrag · Maklerrecht/Gewerberecht
Maklererlaubnis wegen Steuerschulden entzogen ‒ BayVGH sieht Zuverlässigkeit entfallen
| Die Zuverlässigkeit eines Versicherungsmaklers ist eine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34d GewO. Bei hohen Steuerschulden ist sie nicht mehr gegeben, die einmal erteilte Erlaubnis kann wieder entzogen werden. Wie die Steuerschulden entstanden sind, spielt für den Entzug der Erlaubnis keine Rolle. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH). VVP stellt Ihnen die Entscheidung und deren Bedeutung für die Praxis vor. |
Entzug der Erlaubnis durch die IHK
Die zuständige IHK hatte die von ihr dem Vermittler 2008 erteilte Erlaubnis, gewerbsmäßig als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO den Abschluss von Versicherungen zu vermitteln, widerrufen. Er wurde verpflichtet, die Erlaubnisurkunde zurückzugeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit Steuerrückständen von über 20.000 Euro, zu deren Rückzahlung er nicht in der Lage war, weswegen er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze (§ 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GewO). Zudem lebe der Makler in ungeordneten Vermögensverhältnissen (§ 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GewO). Es greife die Regelvermutung des § 34d Abs. 5 S. 3 GewO, da der Makler sechs Eintragungen im Schuldnerverzeichnis aufweise (§ 882b ZPO).
Umstände, die zum Entfallen der Regelvermutung hätten führen können, insbesondere eine planvolle und geordnete Schuldentilgung bzw. ein erfolgreiches Sanierungskonzept, habe der Makler nicht vorgetragen bzw. vorgelegt.
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