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Ausgleich eines negativen Arbeitszeitkontos bei Freistellung
| Befinden sich auf einem Arbeitszeitkonto eines Mitarbeiters bei seinem Ausscheiden noch Minusstunden, dürfen Sie als Arbeitgeber Entgelt nur kürzen bzw. zurückfordern, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist. Haben Sie außerordentlich gekündigt und ist in einem gerichtlichen Vergleich die Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Einbringung von Urlaub und etwaiger Zeitguthaben vereinbart, kann der Mitarbeiter sein Konto nicht mehr ausgleichen; das geht zu Ihren Lasten, so das LAG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2021, Az. 4 Sa 423/20, Abruf-Nr. 224019 . |
Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 2 | ID 48105634