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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    BAG ändert Rechtsprechung zu Verfallklauseln

    | Eine Ausschlussklausel in AGB oder vorformulierten Vertragsbedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche sowie Schadenersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Eine solche Verfallklausel ist nichtig. Mit dieser Aussage hat das BAG seine Rechtsprechung geändert. | 

     

    Das BAG begründet das wie folgt: Da im Urteilsfall (Schadenersatz-)Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verfallklausel ausgenommen sind, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB insgesamt nichtig (BAG, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 AZR 58/20, Abruf-Nr. 221873).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ein Beispiel für eine „Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag“ finden Sie auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 45384944
    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 2 | ID 47825607