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VG Koblenz: Keine Entschädigung bei 14-tägiger Quarantäne
| Ein Arbeitgeber erhält keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sein Arbeitnehmer während einer 14-tägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied jedenfalls das VG Koblenz in zwei Fällen. Im Kern ging es um § 616 BGB, der arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen war. |
Das Land Rheinland-Pfalz hatte lediglich für die Zeit ab dem sechsten Tag der Absonderung eine Erstattung gewährt. Denn die Arbeitnehmer hätten für die ersten fünf Tage der Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber war der Meinung, bei einer Quarantänedauer von mehr als fünf Tagen könne nicht mehr, wie § 616 BGB vorsehe, von einer Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit gesprochen werden. In dem Fall entfalle der Lohnfortzahlungsanspruch insgesamt („Alles-oder-Nichts-Prinzip“). Anders sieht es das VG Koblenz (Urteile vom 10.05.2021, Az. 3 K 107/21.KO, Abruf-Nr. 222705 und Az. 3 K 108/21.KO, Abruf-Nr. 222706). Ein Anspruch auf Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz scheidet aus, weil den beiden Arbeitnehmern ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 S. 1 BGB zusteht. Die aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung ‒ hier von sechs bzw. 14 Tagen ‒ stelle noch eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dar. Bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr sei grundsätzlich eine höchstens 14 Tage dauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit anzusehen.