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BAG: Kurzarbeit Null ‒ Arbeitgeber darf Urlaubsanspruch kürzen
| Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, dürfen Sie dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigen und entsprechend kürzen. Dies hat das BAG entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. |
Im Urteilsfall war die Mitarbeiterin drei Tage wöchentlich tätig. Vereinbart waren 14 Arbeitstage Urlaub (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage). Im April, Mai und Oktober 2020 war die Frau in Kurzarbeit Null, in den Monaten November und Dezember 2020 arbeitete sie insgesamt nur an fünf Tagen. Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle berechnete die Arbeitgeberin den Urlaub neu. Sie bezifferte den Jahresurlaub auf 11,5 Arbeitstage. Die Mitarbeiterin klagte weitere 2,5 Urlaubstage ein. Ohne Erfolg (BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21, Abruf-Nr. 226173). Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist (39 Tage), hätte die Mitarbeiterin nur einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen gehabt (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage).