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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    OLG Nürnberg: Beweislast für telefonisches Opt-In trägt das werbende Unternehmen

    | Beruft sich ein Unternehmen darauf, dass der Kunde es ihm telefonisch bestätigt hatte, ihn per Telefon werblich kontaktieren zu dürfen (Opt-In), trägt es die Beweislast dafür. Im Fall von gegensätzlichen Zeugenaussagen kommt es seiner Beweispflicht nicht ausreichend nach. So lautet der Tenor einer Entscheidung des OLG Nürnberg. |

     

    Konkret stritten die Parteien um einen Werbeanruf gegenüber einer Verbraucherin. Es ging um den Vertrieb einer privaten Riester-Rente. Das Unternehmen trug vor, es existiere eine entsprechende Werbeeinwilligung, die Verbraucherin bestritt dies. Das OLG Nürnberg bestätigte mit seiner aktuellen Entscheidung, dass in diesen Fällen die Beweislast beim anrufenden Unternehmen liege: Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat nach § 7a UWG ab dem 01.10.2021 sogar dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß § 7a Abs. 2 S. 1 UWG aufzubewahren. Aufgrund der sich widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen bleibt das Unternehmen für eine Einwilligung glaubhaftmachungsbelastet, zumal eine hinreichende Dokumentation i. S. v. § 7a UWG von ihm nicht behauptet werde. Das OLG bejahte einen Unterlassungsanspruch, weil das Unternehmen seiner Beweislast nicht nachgekommen sei. In den Fällen, in denen Aussage gegen Aussage stünde, greife die gesetzliche Beweislast und diese liege eben beim Anrufer (OLG Nürnberg, Urteil vom 04.10.2023, Az. 3 U 965/23, Abruf-Nr. 238652).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Gesetzliche Änderungen bei der Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung“, VVP 8/2021, Seite 5 → Abruf-Nr. 47486787
    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 2 | ID 49828692