· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Werbeeinwilligung: Haftung für Vertreter sowie Dokumentation bei der Telefonwerbung beachten
von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen
| Für den werbenden Anruf beim Kunden oder eine Werbe-E-Mail bedarf es einer vorherigen Einwilligung des Kunden. Dies gehört in Kreisen der Versicherungsvermittler inzwischen zum Basiswissen. Noch nicht sonderlich bekannt, wenn auch seit 2021 geltendes Recht ist, dass die Einwilligung in bestimmter Art und Weise zu dokumentieren ist, sonst drohen Bußgelder. Grund genug, die Werbeeinwilligung hinsichtlich ihrer Grundlagen wie auch hierzu ergangener neuerer Rechtsprechung in einer Serie zu beleuchten. Nachfolgend geht es um die Haftung sowie Dokumentation bei Telefonwerbung. |
Werbeeinwilligung des Kunden ‒ das sind die Eckpunkte
Kurz zur Erinnerung: Die Werbung per Telefon-, E-Mail-, Fax- oder SMS ist gegenüber Verbrauchern nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Eine konkludente, also eine aus schlüssigem Verhalten abgeleitete Einwilligung, genügt nicht. Auch eine mutmaßliche Einwilligung reicht bei Verbrauchern nicht aus (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. UWG).
Bei sonstigen Marktteilnehmern (Nicht-Verbrauchern) genügt für einen noch zulässigen Werbeanruf gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. UWG eine zumindest mutmaßliche Einwilligung. Dafür ist es erforderlich, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann. Dabei ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen.
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