· Fachbeitrag · Bestandsübertragung
Übertragung von Versicherungsbeständen vom Makler auf Vertreter der Stammorganisation
| Immer wieder kommt es vor, dass der Versicherer dem Makler mitteilt, dass er einen Bestand an Versicherungsverträgen, den der Makler „gekauft“ und betreut hat, mit sofortiger Wirkung aus Datenschutzgründen auf einen Vertreter der Stammorganisation übertragen hat, weil der Versicherungsnehmer vom Vertreter betreut werden möchte. Ist das Verhalten des Versicherers rechtens? Was wird aus der Courtage? VVP beleuchtet die Fragen nachfolgend und bezieht dabei die Änderungen durch die DSGVO ein. |
Das steckt hinter „Bestandsübertragungen“
Eines vorweg: Der Versicherer ist und bleibt Bestandsinhaber der Versicherungsverträge. Ist von Bestandsübertragung beim Makler die Rede, geht es im eigentlichen Sinne um die Übertragung von Kundenbeziehungen. Das gilt auch beim Kauf durch den Makler.
Datenschutz bei Bestandsübertragungen
Der Datenschutz spielt bei Bestandsübertragungen immer dann keine Rolle, wenn die jeweiligen Kunden in die Übertragung ihrer (vor allem besonders schützenswerten) Personen- und Sachdaten ausdrücklich eingewilligt haben. Ausdrücklich meint nicht schriftlich. Allerdings sollte zu Beweiszwecken eine Einwilligung schriftlich eingeholt werden (vgl. Gola, DS-GVO, Art. 9, Rz. 14).
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