· Fachbeitrag · Maklerwechsel
Anspruch auf Auskunft und Belege: Sind dem Ursprungsmakler die Hände gebunden?
| Bei einem Maklerwechsel hat der Ursprungsmakler Anspruch auf Auskunft und Belege gegenüber Versicherern und Kunden. Doch in der Praxis zeigt sich, dass insbesondere in Bezug auf Versicherer gilt: Recht haben und Recht bekommen sind oft zweierlei. Der Hauptgrund: Es fehlt an einschlägiger Rechtsprechung, die Klarheit schafft. Wie ist die Lage zu beurteilen? Muss der Makler sich fügen? Hierzu erreichte VVP die Frage eines Versicherungsmaklers. |
Frage: Unverändert verweigern diverse Versicherer dem alten Makler jegliche Auskünfte über einen Maklerwechsel. Selbst dem Versicherer beigefügte Beiträge aus VVP führen nicht weiter. Wir erhalten etwa die Antwort: „Ihre Anfrage wurde durch unseren Datenschutz geprüft. Wir sehen hier weiterhin keine Grundlage zur Herausgabe der Unterlagen. Sofern Ihr Kunde das bestehende Maklermandat nicht widerrufen hat, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit diesem, um den Vorgang zu klären. Wenn Ihr Kunde es wünscht, können wir Ihnen gerne eine Kopie des neuen Mandates per Post zuschicken.“ Natürlich wissen wir, dass ein Kunde verschiedene Versicherungsmakler beauftragen kann. In den seltensten Fällen kündigt der Kunde aber bei seinem Altmakler den Maklervertrag bzw. widerruft die Maklervollmacht.
Neuerdings erhalten wir die Mitteilung vom Versicherer, dass unser Kunde einen Betreuerwechsel wünscht. Es wird dann der Vertrag einfach aus dem Bestand genommen und auf den neuen Betreuer übertragen. Diese Arbeitsweise wird sogar bei Lebensversicherungen mit Dynamik durchgeführt, sodass der alte Vermittler keine Dynamikcourtage mehr erhält. Sind dem Ursprungsmakler tatsächlich die Hände gebunden?
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