· Fachbeitrag · Courtageanspruch
Die Courtage des Versicherungsmaklers (Teil 4): Der Courtageanspruch in Sonderfällen
| Sie tun gut daran, sich hinsichtlich Ihrer Courtageansprüche zu informieren. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann sie gegenüber den Versicherern fundiert geltend machen bzw. Forderungen der Versicherer qualifiziert abwehren. VVP erläutert Ihnen in mehreren Beiträgen die wichtigsten Courtageregeln. In diesem Teil geht es um den Courtageanspruch in Sonderfällen, wie z. B. bei Arbeitgeberwechsel, Übertragung der Direktver-sicherung oder bei Senkung der Abschluss- und Bestandscourtage. Am Ende des Beitrags finden Sie eine 20-Punkte-Checkliste für Courtagezusagen. |
Arbeitgeberwechsel und Übertragung der Direktversicherung
Oft wird bei einem Arbeitgeberwechsel im Rahmen der Übertragung der Direktversicherung auch der Versorgungsträger gewechselt. Zudem arbeitet der neue Arbeitgeber meist mit einem anderen Vermittler zusammen. Rechtlich ist dagegen nichts einzuwenden. Doch was geschieht mit der Courtage innerhalb der Stornohaftzeit, z. B. wenn der bestehende Vertrag (Deckungsstock) auf den neuen Versicherer übertragen wird, die Versicherungsbeiträge (inkl. Dynamik) gleich bleiben und sich nur die Tarifvariante geändert hat? Muss die Courtage anteilig oder komplett zurückgezahlt werden?
Courtagevereinbarung/-zusage mit Schicksalsteilungsgrundsatz
Der ursprüngliche Versicherer kann die Abschlusscourtage vollständig oder anteilig (je nach vereinbartem Haftungszeitraum) nur zurückfordern, wenn das in der Courtagevereinbarung/-zusage geregelt wurde. Meist steht darin eine Regelung mit dem Hinweis auf den Schicksalsteilungsgrundsatz, der im Guten wie im Bösen gilt.
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