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  • · Nachricht · Courtageanspruch

    Einseitige nachteilige Änderung der Courtageregelung rechtens?

    | Ein Makler fragt: Wir arbeiten mit vielen Versicherern zusammen und erhalten eine große Anzahl von Mitteilungen mit jeweils eigenen Produktkennzeichen. Bei einer größeren Courtageabrechnung fiel uns auf, dass die abgerechnete Courtage zu niedrig war. Unsere Reklamation wurde wie folgt beantwortet: „Zum 01.01.2021 gab es eine Nachtragsaktion, sodass es wieder neue Anlagen gibt. Diese Anlagen haben wir Ihnen zugeschickt. Auf dieser Grundlage wurde die Courtage zu den Verträgen berechnet.“ Ist die Vorgehensweise des Versicherers rechtlich in Ordnung? |

     

    Antwort | Ob die geänderte Courtageregelung wirksam ist, ergibt sich aus der zwischen Ihnen und dem Versicherer getroffenen Absprache. Bei einer

    • Courtagevereinbarung werden Rechte und Pflichten für beide Seiten geregelt. Eine einseitige Änderung durch den Versicherer ist somit unwirksam, insbesondere wenn diese für Sie nachteilig ist; es bedarf zu deren Wirksamkeit stets Ihrer Zustimmung.