· Fachbeitrag · Courtageanspruch
Frage zur Bestands- bzw. Betreuungscourtrage bei einem Maklerwechsel
| Zum Thema Bestands- bzw. Betreuungscourtrage bei einem Maklerwechsel treten in der Praxis immer wieder Fragen auf. Das beweist auch die folgende Frage, die VVP erreicht hat. |
Frage: In VVP 8/2021, Seite 8 steht, dass die Bestands- bzw. Betreuungscourtage bei einem Maklerwechsel mit dem Versicherer vereinbart sein muss, um diese zu erhalten. Es kann doch nicht sein, dass der Versicherer die Betreuungscourtage einstreichen kann, obwohl der Makler betreut.
Antwort: Richtig ist, dass Sie die Bestands- bzw. Betreuungscourtrage nur erhalten, wenn Sie diese mit dem Versicherer vereinbart haben.
Das gilt für die Bestands- bzw. Betreuungscourtage
Als Versicherungsmakler sind Sie Sachwalter des Kunden und schulden nur diesem gegenüber die Betreuung, nicht jedoch (auch) dem Versicherer gegenüber. Fehlt eine vertragliche Regelung hinsichtlich der Betreuungscourtage, lässt sich eine Rechtsgrundlage auch nicht aus dem Gesetz ableiten.
Das gilt für die Abschlusscourtage
Anders ist die rechtliche Situation bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrags. Ohne vertragliche Absprache gibt es eine gesetzliche Grundlage für einen Courtageanspruch, sofern der Versicherer einen von Ihnen vermittelten Vertrag annimmt: § 354 Abs. 1 HGB sowie § 653 Abs. 1 und 2 BGB:
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Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision ... fordern. |
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Nur ein Anspruch auf Abschlusscourtage ist also gesetzlich normiert. Er entsteht, wenn der Versicherer einen von Ihnen vermittelten Versicherungsvertrag annimmt. Eine schriftliche Courtageregelung ist daher rein deklaratorisch, sie ist aber wichtig wegen der Höhe der Courtage. Die Betreuungscourtage ist nicht gesetzlich geregelt. Hier bedarf es für eine Anspruchsbegründung stets einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und Ihnen.