· Nachricht · Finanzierung
Darlehensvermittler darf reale Risiken nicht herunterspielen oder verharmlosen
| Ein nicht gebundener Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen schuldet seinem Kunden eine umfassende und richtige Aufklärung über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten. Er darf im Rahmen der geschuldeten Aufklärung ein reales Risiko ‒ hier: Nichtzustandekommen des Grundstückskaufvertrags nach bereits geschlossenem und nicht mehr widerruflichem Darlehensvertrag ‒ nicht so verharmlosen, dass der Eindruck entsteht, es sei nur theoretischer Natur ( BGH, Urteil vom 20.02.2025, Az. I ZR 122/23, Abruf-Nr. 246903 ). |
Quelle: ID 50356643