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  • 17.09.2024 · Nachricht · Finanzierung

    BFH: Auf einen gerichtlichen Vergleich hin geleistete Zahlungen sind keine steuerbaren Einkünfte

    | Weder steuerbarer Kapitalertrag noch sonstige Einkünfte Zahlt eine Bank auf der Grundlage einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beilegung eines Zivilrechtsstreits eine als „Nutzungsentschädigung“ bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten oder im Rahmen der einvernehmlichen Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens Nutzungsersatz geleistet werden soll, führt die Zahlung beim Empfänger regelmäßig weder zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG noch zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, so der BFH. |