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  • · Nachricht · Finanzierung

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags: Bezug eines Nutzungsersatzes löst keine Einkommensteuer aus

    | Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf löst keine Einkommensteuer beim Darlehensnehmer aus. Dies hat der BFH klargestellt. |

     

    Der von einer Bank aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlte Nutzungsersatz sei kein steuerbarer Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a. F.; jetzt § 357b BGB) vollziehe sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet ‒ im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung ‒ Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten. Es lägen auch keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Dem stehe entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen seien (BFH, Urteil vom 07.11.2023, Az. VIII R 7/21, Abruf-Nr. 240444).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 3 | ID 49972900