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  • 22.10.2021 · Nachricht · Finanzierung

    „Widerrufsjoker“: Ist Erhalt von Nutzungswertersatz zu versteuern?

    | War die Widerrufsbelehrung der Bank fehlerhaft und hat der Darlehensnehmer den „Widerrufsjoker“ gezogen mit der Folge, dass der Vertrag rückabgewickelt wird, muss die Bank in der Regel einen Nutzungsersatz für die vom Darlehensnehmer erbrachten Leistungen zahlen. Der BFH muss jetzt entscheiden, ob der Nutzungsersatz für geleistete Zahlungen steuerbare Kapitaleinkünfte des Darlehensnehmers gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen oder ob sie nicht steuerbar sind. |