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Rückkaufswert einer LV bei freiwillig Krankenversichertem
| Der Rückkaufswert einer gekündigten privaten Lebensversicherung ist keine beitragspflichtige Einnahme eines freiwilligen Krankenversicherten nach § 240 SGB V. Das hat das LSG Baden-Württemberg bei einem hauptberuflich Selbstständigen entschieden, der freiwillig krankenversichert war. |
Begründung des LSG: Der Rückkaufswert einer privaten Rentenversicherung ist als Vermögen und nicht als eine Einnahme zu werten. Soll die Zahlung aus einer privaten Rentenversicherung der Beitragspflicht unterworfen werden, muss es sich um eine Rentenleistung handeln, sei es in Form einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung oder als Einmalzahlung. Der Rückkaufswert einer privaten Versicherung ist keine solche Rentenleistung. Das (vertraglich vereinbarte oder gesetzliche) Recht auf das Deckungskapital schließt den Anspruch auf die Versicherungssumme aus. Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung sind auch keine sonstigen Einkünfte nach § 20 Nr. 5 EStG. Im Ergebnis ist die Kündigung einer privaten (Renten-)Versicherung mit anschließender Inanspruchnahme des Rückkaufswerts vergleichbar mit dem Verkauf anderer Vermögenswerte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2022, Az. L 11 KR 3272/22, Abruf-Nr. 233482, rechtskräftig).