· Fachbeitrag · Courtageanspruch
Unter diesen Voraussetzungen kann der Versicherer eine Courtageregelung ändern
| Es ist an der Tagesordnung, dass Versicherer Courtageregelungen in Bezug auf eine Kooperation mit einem Versicherungsmakler ändern ‒ und das meist zum Nachteil des Maklers. VVP erläutert, wann das rechtens ist. |
Schriftliche Absprache bei Beginn der Zusammenarbeit
Faktisch liegt heutzutage einer Zusammenarbeit zwischen Versicherer und Versicherungsmakler in der Regel eine schriftliche Absprache zugrunde. Bei dem einen Versicherer ist es eine „Courtagevereinbarung“, beim anderen eine „Courtagezusage“. In allen Dokumenten werden wesentliche Gesichtspunkte der Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers geregelt, unter anderem auch die Einzelheiten des Courtageanspruchs.
- Courtagevereinbarung/-vertrag: Werden Rechte und Pflichten für beide Seiten geregelt, werden diese in einer Courtagevereinbarung bzw. einem Courtagevertrag festgehalten.
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