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  • 11.02.2025 · Nachricht · Haftung

    Krankenversicherung mit schlechterem Leistungsumfang nach Wechselberatung: LG Arnsberg sieht Beratungspflicht verletzt

    | Eine vorvertragliche (Beratungs-)pflichtverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer, der denselben Versicherungsumfang wie bisher wünscht, eine nicht gleichwertige Versicherung vermittelt. Selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich den Wunsch äußert, denselben Versicherungsumfang zu behalten, ist der Versicherungsmakler bei einem Wechsel zu einer Versicherung, die eine geringere Absicherung bietet, zur Aufklärung über den geringeren Schutz verpflichtet. Tut er das nicht, haftet er. Das hat das LG Arnbserg klargestellt. |