· Nachricht · Honorarvereinbarung
BGH: Kein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vermittlungsverträge
| Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge besteht kein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Es besteht keine Verpflichtung nach EU-Recht, ein Widerrufsrecht für diese Art von Verträgen vorzusehen. Dies hat der BGH im Fall einer Honorarvereinbarung eines Maklers klargestellt. |
Widerruf der Honorarvereinbarung ‒ Streit um Rückzahlungsanspruch
Eine privat krankenversicherte Versicherungsnehmerin (VN) unterschrieb in ihrem Laden einen als „Honorarvereinbarung“ deklarierten Auftrag an einen Versicherungsmakler, ihre Krankenversicherung kostengünstiger zu gestalten. Dafür sollte der Makler 80 Prozent der Jahresersparnis als Honorar erhalten. Nach einer Beratung vermittelte der Makler einen Wechsel in einen anderen Tarif und zusätzliche Verträge. Dafür berechnet der Makler ein Honorar. Die VN erklärte nachträglich den Widerruf der Honorarvereinbarung und forderte das gezahlte Honorar zurück.
BGH: Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars
Nach Ansicht des BGH steht der VN kein Anspruch auf Rückzahlung des von ihr an den Makler geleisteten Honorars aus § 357 Abs. 1 BGB zu. Denn die VN konnte die Honorarvereinbarung mit dem Makler nicht wirksam nach § 312g BGB widerrufen. Denn diese Vorschrift ist gemäß § 312 Abs. 6 BGB nicht auf Versicherungsverträge sowie auf Verträge über deren Vermittlung anwendbar (BGH, Urteil vom 04.04.2024, Az. I ZR 137/23, Abruf-Nr. 242415).
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