· Fachbeitrag · Maklervertrag
AGB-Erklärungsfiktion bei Schweigen ist tot: So können Makler vom BGH-Urteil betroffen sein
von Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M., Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg
| Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank fingieren, sind unwirksam. Dies hat der BGH entschieden. Versicherungsmakler sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Maklerverträge zu prüfen, wenn sie mit einer „Erklärungsfiktion“ arbeiten. |
Das BGH-Urteil zur „Erklärungsfiktion“ bei Schweigen des Kunden in AGB
Jahrzehntelang war es gerade in den AGB der Banken üblich, dass die AGB einseitig durch den Verwender (Bank) geändert werden konnten, wenn die Kunden den geänderten Regelungen nicht widersprachen. Dann sollte über die Klausel „Erklärungsfiktion“ die Zustimmung des Kunden zur Änderung der AGB als akzeptiert gelten, insbesondere wenn der Kunde schweigt. Damit ist es nun vorbei (BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, Abruf-Nr. 222020).
Auch Maklerverträge mit AGB und „Erklärungsfiktion“ sind betroffen
Auch Versicherungsmakler haben mitunter mit einer solchen „Erklärungsfiktion“ gearbeitet. Sie haben einen „schlanken“ Maklervertrag verwendet und im Anhang ihre AGB beigefügt. So war es ihnen möglich, vertragliche Grundlagen des Maklervertrags mit dem Kunden durch Austausch der AGB relativ leicht anzupassen; die Vertragsänderung wurde erwirkt, wenn der Kunde schwieg. Diese Möglichkeit der einseitigen Vertragsanpassung hat endgültig ausgedient. Eine stillschweigende Vertragsänderung ist nach der strengen BGH-Rechtsprechung nicht mehr möglich.
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