· Fachbeitrag · Maklervertrag
Tod des Kunden: Wer ist in Bezug auf Maklervertrag Vertragspartner bzw. Bevollmächtigter?
| Stirbt der Maklerkunde, stellt sich die Frage, wer Vertragspartner bzw. Bevollmächtigter in Bezug auf den Maklervertrag/-auftrag bzw. die Maklervollmacht ist. Bedarf es hier gesonderter Regelungen? Das Gesetz ist eindeutig. Standardisierte Regelungen für den Todesfall des Kunden im Maklervertrag/-auftrag bzw. in der Maklervollmacht sind nicht notwendig. Lediglich in Einzelfällen können gesonderte Regelungen hilfreich sein. VVP erläutert Ihnen nachfolgend die Details. |
Maklervertrag und -vollmacht erlöschen nicht durch Tod
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem Rechtsverhältnis, das ihrer Erteilung zugrunde liegt (§ 168 S. 1 BGB). Kündigt der Kunde den Maklervertrag, erlischt damit auch die Maklervollmacht, die der Kunde dem Makler erteilt hat. Stirbt der Kunde während eines bestehenden Maklervertragsverhältnisses, regelt das Gesetz, dass sein Auftrag im Zweifel nicht durch seinen Tod erlischt (§ 672 S. 1 BGB).
Damit soll eine Handlungsunfähigkeit zwischen dem Eintritt des Erbfalls und der Ausstellung des Erbscheins durch das Nachlassgericht vermieden werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt. In dem Fall erbt von Gesetzes wegen der nächste Erbberechtigte (§ 1953 BGB). Auch dieser kann das Erbe ausschlagen. Gibt es keine weiteren Erbberechtigten, fällt das Erbe an das Bundesland, in dem der Erblasser z. Zt. des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB).
Erbe wird Vertragspartner
Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht die Erbschaft kraft Gesetzes als Ganzes unmittelbar auf den Erben (bzw. die Erben als Gesamthandsgemeinschaft) über (§ 1922 BGB). Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Mitwirkung des Erben oder eines behördlichen Akts bedarf.
- Das bedeutet, dass der Erbe in die Vertragsstellung/Rechtsposition des Erblassers eintritt, die dieser mit seinen Vertragspartnern begründet hatte. Der Erbe wird also Vertragspartner des Maklers, wie im Übrigen auch Vertragspartner des Versicherers. Er kann den Maklervertrag nun kündigen, so wie es auch der Maklerkunde (Erblasser) hätte tun können.
- Und auch der Makler kann gegenüber dem Erben den Maklervertrag kündigen, allerdings nicht mit sofortiger Wirkung zur Unzeit (§ 627 Abs. 2 BGB). Der Makler darf also nur in der Art kündigen, dass sich der Kunde/Erbe die Maklerdienste anderweitig beschaffen kann.
Wichtig | Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Erben wegen des Todes des Erblassers grundsätzlich nicht zu ‒ auch nicht gegenüber dem Versicherer.
Makler bleibt Bevollmächtigter
Ohne eine anderslautende Bevollmächtigung des verstorbenen Vollmachtgebers bleibt der Makler bevollmächtigt in Bezug auf das Maklervertragsverhältnis. Der Makler vertritt nunmehr den Erben. Er braucht keine Weisung des Erben (oder des vom Erben ernannten Testamentsvollstreckers) abzuwarten. Der Erbe kann aber die Vollmacht jederzeit widerrufen; die Vollmacht erlischt dann.
An dieser Konstellation ändert sich nichts, wenn mehrere Kunden Vertragspartner des Maklers sind.
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Zwei oder mehr Personen sind Miteigentümer (Versicherungsnehmer) einer Immobilie (Wohngebäudeversicherung). Stirbt einer der Vertragspartner, vertritt der Makler den Erben des verstorbenen Vertragspartners, solange dieser die Vollmacht nicht widerruft. |
Sind mehrere Erben des verstorbenen Vertragspartners vorhanden (Erbengemeinschaft), beschränkt sich der Widerruf der Vollmacht durch einen Miterben in der Regel auf seine Person; er gilt nicht automatisch für die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Widerruft von mehreren Erben nur ein Erbe, erlischt die Vollmacht also nicht, der bevollmächtigte Makler kann noch immer die übrigen Erben vertreten, die nicht widerrufen haben.
Wichtig | Will der Vollmachtgeber vermeiden, dass Erben die Vollmacht nach dem Erbfall sofort widerrufen, kann er in einem Testament den Widerruf für eine bestimmte Zeit ausschließen.
Notbesorgungspflicht des Maklers
Ist im Maklervertrag vereinbart, dass mit dem Tod des Kunden das Maklervertragsverhältnis erlöschen soll, muss der beauftragte und bevollmächtigte Makler gleichwohl die übertragenen Geschäfte fortsetzen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann, wenn die Geschäfte dringlich und unaufschiebbar sind (§ 672 S. 2 BGB).
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Der Kunde stirbt während einer umfangreichen Schadenabwicklung. Er hat vereinbart, dass der Maklervertrag mit seinem Tod erlischt. Der Makler muss bei der Schadenabwicklung weiter mitwirken. |
Zweigeteiltes Vorgehen in der Praxis
Ob Sie gesonderte Regelungen für den Todesfall des Kunden treffen, hängt vom konkreten Fall ab. VVP empfiehlt eine zweigeteilte Vorgehensweise:
1. Der Grundsatz: Keine standardisierte Regelung für den Todesfall
Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig. Daher sollten Sie zumindest auf eine standardisierte Regelung für den Todesfall des Kunden im Maklervertrag bzw. -auftrag bzw. in der Maklervollmacht verzichten.
Letztlich müssten Sie dem Kunden darlegen, warum eine gesonderte Vollmachts-Regelung sinnvoll ist. Im Gegenzug könnte der Kunde von Ihnen verlangen, eine entsprechende Klausel in den Maklervertrag für den Fall aufzunehmen, dass Sie sterben (sofern Sie Einzelunternehmer sind, erlischt der Maklerauftrag von Gesetzes wegen, vgl. § 673 BGB) oder Ihre Maklergesellschaft durch Auflösung, Liquidation oder Löschung „stirbt“. Ob derartige Regelungen für das Maklervertragsverhältnis zweckmäßig bzw. förderlich sind, ist zu bezweifeln.
2. Die Ausnahme: Im Einzelfall kann eine Todesfall-Regelung sinnvoll sein
Es gibt jedoch Fälle, in denen eine individuelle Vollmachts-Regelung für den Todesfall sinnvoll sein kann.
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PRAXISTIPP | Postmortale Vollmachten wären in den Beispielsfällen auch in Ihrem Interesse. Denn Sie hätten bei wichtigen und schnell zu entscheidenden Fragen im Versicherungsbereich auf Kundenseite sofort einen konkreten Ansprechpartner. |