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Was ist bei Kündigung des Maklervertrags durch den Makler zu beachten?
| Ein Makler fragt: „Ich möchte den Maklervertrag mit einem Kunden kündigen, weil die Vertrauensbasis gestört ist. Was muss ich beachten? Muss ich etwa die Versicherer über die Kündigung informieren?“ |
Antwort: Sie können den Maklervertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Das sollte schriftlich geschehen und möglichst so, dass Sie den Zugang der Kündigung beweisen können, z. B. mit Einschreiben/Rückschein oder durch Einwurf im Briefkasten des Kunden unter Zeugen. Aber: Sie dürfen den Maklervertrag nicht zur „Unzeit“ kündigen, z. B. während einer komplexen Schadenabwicklung.
Über die Kündigung und die Tatsache, dass Sie den Kunden nicht mehr betreuen, müssen Sie den Versicherer streng genommen informieren. Denn die Betreuungs-Courtage wird bedingt für den Fall gezahlt, dass Sie den Kunden tatsächlich betreuen. Fällt die Betreuung weg, erhalten Sie aber gleichwohl eine Betreuungs-Courtage, weil Sie den Versicherer nicht informiert haben, sind Sie ungerechtfertigt bereichert. Folge: Sie müssten die Betreuungs- Courtage auf Verlangen des Versicherers zurückzahlen. Die Frage, ob in einem solchen Fall ein Betrug durch Unterlassen vorliegt, ist eher theoretischer Natur. VVP ist kein Fall bekannt, in dem ein Versicherer ein derartiges Vergehen angezeigt hätte.