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  • · Fachbeitrag · Maklerwechsel

    Ursprungsmakler hat Anspruch auf Auskunft und Belege ‒ denn Datenschutz-Argument zieht nicht

    | Beauftragt der Kunde einen weiteren Makler, ohne zuvor den Maklervertrag mit dem Ursprungsmakler gekündigt bzw. die Maklervollmacht widerrufen zu haben, steht für den Ursprungsmakler seine weitere Courtage auf dem Spiel. Und Schadenersatzansprüche gegen den Kunden stehen im Raum. Vor diesem Hintergrund verlangt der Ursprungsmakler vom Versicherer bzw. Kunden regelmäßig Auskunft über bzw. Nachweise für den Maklerwechsel. Doch Versicherer sperren sich oft mit dem Argument Datenschutz und DSGVO. Zu Unrecht, wie der folgende Beitrag zeigt. |

    Maklerwechsel und die gelebte Praxis

    Mit der Beauftragung eines neuen Maklers durch den Kunden wird nicht automatisch (konkludent) der Ursprungsmaklervertrag gekündigt bzw. die Ursprungsmaklervollmacht widerrufen. Solange die geschäftliche Beziehung mit dem Ursprungsmakler formell nicht beendet wurde, steht dieser dem Kunden gegenüber nach wie vor als dessen Sachwalter in der „Pflicht“, genauso wie der neue Makler.

     

    Es ist gelebte Praxis, dass Versicherer die Courtage bei einem Maklerwechsel in der Regel (nach den Makler-Usancen) dem Makler mit der neueren Vollmacht zusprechen. Sie gehen davon aus, dass der Kunde sich nunmehr ausschließlich von diesen vertreten lassen möchte. Gleichwohl hat der Ursprungsmakler ein Interesse zu erfahren, ob ein weiterer Makler von seinem Kunden auch tatsächlich beauftragt wurde. Nur so kann er prüfen, ob er ggf. weiterhin einen Courtageanspruch gegenüber dem Versicherer oder einen Schadenersatzanspruch gegen den Kunden für entgangene Courtage hat. Der Versicherer schuldet die Courtage jedenfalls nur einmal.