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  • · Fachbeitrag · Maklerwechsel

    Ursprungsmakler hat Anspruch auf Auskunft und Belege gegenüber Versicherern und Kunden

    | In der Praxis kommt es vor, dass der Kunde einen weiteren Makler beauftragt, ohne zuvor den Maklervertrag mit dem Ursprungsmakler gekündigt bzw. die Maklervollmacht widerrufen zu haben. Für den Ursprungsmakler steht seine weitere Courtage auf dem Spiel. Auch Schadenersatzansprüche gegen den Kunden stehen im Raum. Da ist es verständlich, dass der Ursprungsmakler vom Versicherer bzw. Kunden Auskunft über bzw. Nachweise für den Maklerwechsel verlangt. VVP erläutert, welche Rechte der Ursprungsmakler gegenüber Versicherern und Kunden hat. |

    Maklerwechsel und die Situation beim Ursprungsmakler

    Der Kunde kann mehrere Vermittler mit derselben Tätigkeit getrennt nebeneinander beauftragen. Mit einer neuen (weiteren) Beauftragung wird nicht automatisch (konkludent) der Ursprungsmaklervertrag gekündigt bzw. die Ursprungsmaklervollmacht widerrufen.

     

    Solange die Makler-Kunden-Beziehung formell nicht beendet ist, steht der Ursprungsmakler dem Kunden gegenüber als dessen Sachwalter in der „Pflicht“, genauso wie der neue Makler.