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  • · Fachbeitrag · Vermittlerrecht/Berufsrecht

    LG Köln bestätigt: Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern und -beratern sind strikt zu trennen

    | Wer als Versicherungsvermittler tätig ist, darf nicht als Versicherungsberater tätig sein und umgekehrt. Dieses in § 34d Abs. 3 GewO verankerte Trennungsprinzip hat mit dem LG Köln erneut ein Gericht bestätigt. |Verbraucherzentrale stört sich am Internetauftritt eines Maklers

    Im zu Grunde liegenden Fall bot der Gewerbetreibende an, entweder als Versicherungsmakler oder als „Versicherungssachverständiger“ für den Auftraggeber tätig zu werden. Auf seiner Internetseite hieß es auch, dass eine Beratung und Vermittlung durch die Courtage des Versicherers abgegolten seien, wohingegen die Entlohnung für die „Beratung ohne Vermittlung durch den Versicherungssachverständigen“ durch eine Honorarvereinbarung erfolge. Gegen diese missverständliche Formulierung klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Erfolg vor dem LG Köln (Urteil vom 15.06.2023, Az. 33 O 15/23, Abruf-Nr. 238252).

     

    LG Köln bejaht Verstoß gegen Trennungsprinzip nach § 34d Abs. 3 GewO

    Wer gegen das Trennungsprinzip nach § 34d Abs. 3 GewO verstößt, handelt nach Ansicht des LG unlauter und verstößt nach § 3a UWG gegen eine Marktverhaltensregelung. § 34d Abs. 3 GewO regle ein Tätigkeitsverbot, das sich unmittelbar an die Gewerbetreibenden richte. Trotz Überschneidung der jeweiligen Tätigkeiten ordne das Gesetz eine strikte Trennung der beiden Tätigkeiten in der Form an, dass der Inhaber einer Zulassung als Versicherungsvermittler nicht als Versicherungsberater tätig werden dürfe und umgekehrt.

     

    Zweck sei die Wahrung der neutralen, objektiven und unabhängigen Stellung des Versicherungsberaters. Das LG Köln meint, dass der durchschnittliche Verbraucher unter einer „Beratung ohne Vermittlung durch den Versicherungssachverständigen“ eine objektive und neutrale Tätigkeit verstehe, und zwar eine solche, die der eines Versicherungsberaters nach § 34d Abs. 2 S. 1 GewO entspreche.

     

    Bedeutung für die Praxis

    Eine Doppelzulassung als Versicherungsmakler und -berater ist unzulässig. Eine Umgehung der jeweiligen Zulassungen durch unterschiedliche Firmen ist ebenso nicht zulässig. Nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg darf nämlich ein Gewerbetreibender nicht zugleich in unterschiedlichen Rechtsformen oder Stellungen im Bereich der Versicherungsberatung sowie der Versicherungsvermittlung tätig sein. Unterschiedliche juristische Personen änderten hieran nichts, wenn die vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gewerbetreibenden personenidentisch sind. Dann ließe sich nämlich die personengebundene innere Tatsache eines latenten Verdienstinteresses nicht ausblenden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2017, Az. OVG 1 N 41.15, Abruf-Nr. 193857).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 3 | ID 50053339