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  • · Nachricht · Vermittlerrecht/Honorarvereinbarung

    BGH: Kein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vermittlungsverträge

    | Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge besteht kein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Es besteht keine Verpflichtung nach EU-Recht, ein Widerrufsrecht für diese Art von Verträgen vorzusehen. Dies hat der BGH im Fall einer Honorarvereinbarung eines Maklers klargestellt. |

     

    Widerruf der Honorarvereinbarung ‒ Streit um Rückzahlungsanspruch

    Eine privat krankenversicherte Versicherungsnehmerin (VN) unterschrieb in ihrem Laden einen als „Honorarvereinbarung“ deklarierten Auftrag an einen Versicherungsmakler, ihre Krankenversicherung kostengünstiger zu gestalten. Dafür sollte der Makler 80 Prozent der Jahresersparnis als Honorar erhalten. Nach einer Beratung vermittelte der Makler einen Wechsel in einen anderen Tarif und zusätzliche Verträge. Dafür berechnete der Makler ein Honorar. Die VN erklärte nachträglich den Widerruf der Honorarvereinbarung und forderte das gezahlte Honorar zurück.

     

    BGH: Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars

    Nach Ansicht des BGH steht der VN kein Anspruch auf Rückzahlung des von ihr an den Makler geleisteten Honorars aus § 357 Abs. 1 BGB zu. Denn die VN konnte die Honorarvereinbarung mit dem Makler nicht wirksam nach § 312g BGB widerrufen. Denn diese Vorschrift ist gemäß § 312 Abs. 6 BGB nicht auf Versicherungsverträge sowie auf Verträge über deren Vermittlung anwendbar (BGH, Urteil vom 04.04.2024, Az. I ZR 137/23, Abruf-Nr. 242415).

     

    EU-Richtlinien verlangen kein Widerrufsrecht für solche Verträge

    Der BGH sieht zudem kein Bedürfnis für eine richtlinienkonforme Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 6 BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge.

     

    • Aufgrund der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher besteht eine unionsrechtliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ein Widerrufsrecht für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Verpflichtung im Versicherungsvertragsgesetz umgesetzt, weil ihm eine geschlossene Regelung im Versicherungsvertragsrecht sachgerechter erschien.

     

    • Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorzusehen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, weil diese nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen gilt. Der Begriff „Finanzdienstleistung“ erfasst hier nämlich auch einen Versicherungsvermittlungsvertrag, so der BGH.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 4 | ID 50096365