· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Die Werbeeinwilligung des Kunden: Auf diese rechtlichen Details sollten Sie achten
von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen
| Für den werbenden Anruf beim Kunden oder eine Werbe-E-Mail bedarf es einer vorherigen Einwilligung des Kunden. Dies gehört in Kreisen der Versicherungsvermittler inzwischen zum Basiswissen. Noch nicht sonderlich bekannt, wenn auch seit 2021 geltendes Recht ist, dass die Einwilligung in bestimmter Art und Weise zu dokumentieren ist. Sonst drohen Bußgelder. Grund genug, die Werbeeinwilligung hinsichtlich ihrer Grundlagen wie auch hierzu ergangener neuerer Rechtsprechung in einer Serie zu beleuchten. Los geht es mit den rechtlichen Details. |
Das sind die gesetzlichen Grundlagen
Das Erfordernis einer Einwilligung basiert auf Europarecht und ergibt sich in Deutschland aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Daraus folgt zunächst, dass im Falle eines Verstoßes unmittelbar empfindliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen, die von Abmahnungen über einstweilige Verfügungen bis hin zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände reichen können. Im Gesetz heißt es in § 7 UWG:
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