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  • 19.07.2024 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    OLG Nürnberg: Ein Werbeanruf nach Widerruf einer Einwilligung zur Kontaktaufnahme ist wettbewerbswidrig

    | Wettbewerbswidrig handelt der Mitarbeiter eines Vermittlerbetriebs, der eine ehemalige Kundin anruft, um einen Termin zu vereinbaren, obwohl die Kundin ihre Werbeeinwilligung bereits widerrufen hat und nun von einem Versicherungsmakler betreut wird. Dies hat das OLG Nürnberg auf Betreiben des Versicherungsmaklers im Fall eines Strukturvertriebs klargestellt und die einstweilige Verfügung gegen den Strukturvertrieb bestätigt. |