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  • 18.09.2024 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Rückholanrufe ohne Kundeneinwilligung sind wettbewerbswidrig

    | Anrufe und E-Mails an ehemalige Kunden mit dem Ziel, diese zurückzugewinnen, sind wettbewerbswidrig, wenn der ursprüngliche Vermittler keine ausdrückliche Einwilligung dafür (mehr) hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Versicherungsmakler, der den Kunden neu betreut, selbst wettbewerbswidrig verhält, so das LG Hannover. |