· Fachbeitrag · Agenturrecht/Ausgleichsanspruch
Verstoß gegen Interessenwahrnehmungspflicht kostet Vertreter den Ausgleichsanspruch
von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München, www.heinicke-eggebrecht.com
| Verstöße gegen die Interessenwahrnehmungspflicht können den Vertreter nicht nur den Agenturvertrag kosten. Im Rahmen einer fristlosen außerordentlichen Kündigung des Unternehmens kann der Vertreter auch den Ausgleichsanspruch verlieren, wenn die Pflichtverletzung einen wichtigen Grund abgibt. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem KG Berlin. |
Fristlose außerordentliche Kündigung kostet Ausgleich
Das Unternehmen hatte dem Vertreter fristlos und außerordentlich gekündigt. Dabei hat sich das Unternehmen darauf gestützt, dass der Vertreter die Interessenwahrnehmungspflicht aus § 86 HGB verletzt habe, zu der er vertraglich verpflichtet gewesen sei.
Der Vorwurf lautete, dass der Vertreter das Unternehmen nicht rechtzeitig und unaufgefordert darüber informiert habe, dass seine Gattin, mit der er auch zusammenlebe und die davor Vertriebsleiterin des Unternehmens war, künftig für den Hauptkonkurrenten tätig werde. Dieser wichtige Grund lasse den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB entfallen.
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