· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
Nicht jedes Verhalten des Vertreters lässt bei Versicherer-Kündigung Ausgleichsanspruch entfallen
von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München, www.heinicke-eggebrecht.com
| Der Ausgleichsanspruch kann wegfallen, wenn der Versicherer den Vertretervertrag aus wichtigem Grund kündigt und sich dabei auf ein konkretes schuldhaftes Verhalten des Vertreters stützt. Doch nicht jeder Grund, den Versicherer anführen, reicht als wichtiger Grund. Das zeigt aktuell ein Fall aus Köln, den VVP nachfolgend vorstellt. |
Wann darf das Unternehmen aus wichtigem Grund kündigen?
Der Gesetzgeber schließt es in bestimmten Fällen ausdrücklich aus, dass ein Ausgleichsanspruch entsteht. Einer der praktisch wichtigsten Fälle ist die Kündigung durch das Unternehmen/den Versicherer aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB).
- Für die Kündigung durch das Unternehmen muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn dem Unternehmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertretervertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.
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